I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Navigente Consulting GmbH – im Folgenden NAVIGENTE genannt - für Beratungs- und Serviceleistungen sind Inhalt des Beratungs- und/oder Servicevertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, NAVIGENTE hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Unter Beratungs- und Serviceleistungen fallen insbesondere die organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung, technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art im Zusammenhang mit der Einführung und Erweiterung von Softwaresystemen, Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers und Leistungen aus Pflegeverträgen.
II. Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
1. NAVIGENTE behält sich das Urheberrecht an allen Unterlagen vor. Sie dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden, Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden. Von NAVIGENTE dem Besteller vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum von NNAVIGENTE (gl. IX); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel unter XI.
III. Vertragsbindung und Fristen
1. Angebote von NAVIGENTE sind freibleibend. Nur schriftliche Aufträge des Bestellers sind für NAVIGENTE verbindlich. NAVIGENTE kann Angebote von Bestellern nur schriftlich innerhalb von vier Wochen annehmen. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts können nur im Einvernehmen zwischen den Parteien schriftlich erfolgen.
2. Fristen zur Durchführung der Bestellung sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Soweit verbindliche Fristen vereinbart sind, hat der Besteller im Falle des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
IV. Leistungserbringung
1. Der Besteller macht eigenverantwortlich die Vorgaben für die Aufgabenstellung. Die Leistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Besteller für die Aufgabenstellung gemachten Vorgaben.
2. Werden die Leistungen beim Besteller erbracht, ist allein NAVIGENTE ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert. Der Besteller kann nur dem Projektleiter von NAVIGENTE im Rahmen der Bestellung Weisungen erteilen. Ein Weisungsrecht gegenüber den einzelnen Mitarbeitern besteht nicht.
3. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von NAVIGENTE oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung der Bestellung kann NAVIGENTE Aufzeichnungen anfertigen. Der Besteller wird die Aufzeichnungen alsbald prüfen und NAVIGENTE über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
5. NAVIGENTE ist in der Entscheidung darüber, welche Mitarbeiter sie einsetzt, frei und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
6. Können die Leistungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die betreffenden NAVIGENTE Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten.
V. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Besteller sorgt für die adäquate Arbeitsumgebung der Software (z. B. Hardware und Betriebssystem). Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Er ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich.
2. Der Besteller wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt NAVIGENTE im Rahmen des Notwendigen unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet die Software unverzüglich.
3. Der Besteller benennt schriftlich einen Ansprechpartner für NAVIGENTE und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Besteller die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Projektleiter von NAVIGENTE.
4. Der Besteller trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
VI. Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
1. Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach den jeweils gültigen NAVIGENTE Preis- und Konditionenlisten.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. NAVIGENTE ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung berechnet NAVIGENTE Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB).
3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der Tätigkeitsnachweise von NAVIGENTE. Der Besteller kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.
4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von NAVIGENTE berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Bestellers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Bestellers.
5. NAVIGENTE kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, so kann NAVIGENTE eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
6. Das Zurückbehaltungsrecht seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen - unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB - nicht an Dritte abtreten.
7. NAVIGENTE behält sich das Eigentum und die sonstigen Rechte (Punkt IX) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller hat NAVIGENTE bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von NAVIGENTE zu unterrichten.
VII. Vertragsänderungen
1. Während der Laufzeit des Vertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Besteller wird NAVIGENTE innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Besteller hat sodann NAVIGENTE unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. NAVIGENTE kann den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
3. Änderungsvorschläge von NAVIGENTE wird der Besteller unverzüglich prüfen. Sie werden nur nach Zustimmung des Bestellers Vertragsinhalt. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
4. Der Besteller kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Er stellt NAVIGENTE dann so, wie sie stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. NAVIGENTE muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch die anderweitige Verwendung ihres Personals erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
VIII. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Abnahme. Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
IX. Rechte
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen- insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - stehen im Verhältnis zum Besteller ausschließlich NAVIGENTE zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Der Besteller hat an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
X. Abnahme und Mängelrügen
1. Erfolgt eine förmliche Abnahme beim Besteller, sind Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Erbringung der Leistung beim Besteller unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen.
2. Erfolgt keine förmliche Abnahme beim Besteller, so hat dieser innerhalb von 15 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
XI. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers - auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von NAVIGENTE, Ihrer Angestellten und anderer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet NAVIGENTE nur, wenn ein grobes Verschulden von NAVIGENTE, Ihrer Angestellten oder Ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, bleiben unberührt.
4. Die Haftung für Schadensersatz bei Vermögensschäden ist beschränkt auf insgesamt 10.000 EURO. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Mängelansprüche des Bestellers sind -unabhängig von der Art des Vertrages - auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Verzichtet NAVIGENTE auf Ihr Recht zur Nacherfüllung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist die zum Zwecke der Nacherfüllung erbrachte Leistung nach mehrmaliger Nachbesserung erneut mangelhaft, so kann der Besteller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche nach Ziffer XI. bleiben hiervon unberührt. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen.
2. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
3. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Bestellers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind.
XIII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme oder Entgegennahme der Leistung. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.B. die Verjährung von Ansprüchen für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.
XIV. Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, für den Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsschluß alle ihre im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse, welche die eine Partei von der anderen erhält, geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen, nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung auf solche Informationen und Erfahrungen, die nachweislich in ihrer Gesamtheit
a) zur Zeit ihrer Übermittlung der empfangenden Partei bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden von der empfangenden Partei offenkundig geworden sind;
b) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits bekannt waren;
c) der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung von dritter Seite zugänglich gemacht worden sind.
2. NAVIGENTE ist nach Zustimmung des Bestellers berechtigt, auf die mit dem Besteller bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist für beide Teile ist Düsseldorf. NAVIGENTE ist darüber hinaus berechtigt, Ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
XVI. Wirksamkeitsklausel
1. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand: Mai 2025
Navigente Consulting GmbH
D-40470 Düsseldorf
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